Steuerrecht

„Der Fiskus hat kein Herz, er kümmert sich nicht um Gefühle, er packt mit seinen Krallen jederzeit zu.“
Honoré de Balzac

Als Fachanwalt für Steuerrecht unterstütze und berate ich Mandanten in allen steuerrechtlichen Fragen. Insbesondere biete ich meine Expertise in folgenden Fällen an:

Steuervermeidung und Steuergestaltung

Rechtsformwahl

Die Frage nach der zweckmäßigen Rechtsform stellt sich nicht nur bei der Gründung eines Unternehmens. Insbesondere auch dann, wenn sich bestimmte Parameter des Unternehmens wesentlich ändern. Spätestens dann sollte eine Überprüfung der ursprünglich getroffenen Rechtsformwahl stattfinden.

So besteht beispielsweise insbesondere dann Überprüfungsbedarf wenn sich z.B. das Tätigkeitsfeld des Unternehmens ändert, wenn also ein kleingewerbliches Unternehmen zu einem Handelsgewerbe wächst, ein Handelsgewerbe auf kleingewerbliche Größe schrumpft, eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit auf eine handelsgewerbliche erweitert oder eine handelsgewerbliche (z.B. durch Betriebsverpachtung) auf eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit reduziert wird.

Eine Änderung der Rechtsformwahl kann auch notwendig werden, wenn sich z.B. aufgrund veränderter Marktumstände ein Finanzierungsbedarf ergibt, der im Rahmen der vorhandenen Rechtsform nicht gedeckt werden kann.

Auch das Ausscheiden oder die Neuaufnahme von Teilhabern kann ein Überdenken der Rechtsform anstoßen.

Nachfolgeplanung, Vermögensübertragung, Vorweggenommene Erbfolge

Die Unternehmensnachfolge kann durch verschiedene zivil- und steuerrechtliche Besonderheiten beeinflusst werden. Sie ist ein entscheidender Faktor zur Erhaltung von Unternehmen und dient ebenso der Sicherung von Arbeitsplätzen bei mittelständischen Unternehmen. Daneben lassen sich folgende Ziele definieren:

  • Sicherung der Altersversorgung des Unternehmers,
  • Erhalt des Unternehmens,
  • Gleichstellung der Kinder,
  • Vermeidung unnötiger Liquiditätsbelastung, z. B. durch ErbSt oder ESt.

Für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge kommen folgende Varianten in Betracht:

  • Schenkung des ganzen Unternehmens,
  • Schenkung von Unternehmensteilen,
  • Schenkung von wesentlichen Betriebsgrundlagen,
  • Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt,
  • Erbeinsetzung im Testament durch gewillkürte Erbfolge,
  • Verkauf des Unternehmens,
  • teilentgeltliche Geschäfte.

Steueroptimierte Vertragsgestaltung

Eine steuerliche Optimierung bei Verträgen ist zwingend und auch sinnvoll, dennoch dürfen andere Aspekte, wie z.B. Haftung oder Liquidität nicht außer Augen verloren werden, um langfristig erfolgreich zu sein.

Einspruch beim Finanzamt und Klagen beim Finanzgericht

Gemäß § 347 AO ist gegen Verwaltungsakte des Finanzamts und gegen die Untätigkeit des Finanzamts der Einspruch statthaft.

Soweit ein Verwaltungsakt rechtswidrig oder ggfs. auch nichtig ist, muss  grundsätzlich vor Klageerhebung vor dem Finanzgericht das Einspruchsverfahren vor der Finanzbehörde durchgeführt werden. Sollte das Finanzamt dem Einspruch nicht abhelfen, kann gegen diese Einspruchsentscheidung Klage eingelegt werden.

Die Finanzgerichte sind in erster Linie zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten, d. h. über Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, also so z.B. in Einkommensteuer- und Umsatzsteuerstreitigkeiten, aber auch in Kindergeldsachen (§§ 62ff. EStG). Darüber hinaus ist der Finanzrechtsweg in weiteren Angelegenheiten eröffnet, die den Finanzbehörden übertragen sind, z. B. Investitionszulage oder der Wohnungsbauprämie und darüber hinaus auch bestimmte Angelegenheiten aus dem StBerG (§ 33 FGO).

In dringenden Angelegenheiten ist es möglich vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten. Vorläufig ist der Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung deshalb, weil in beiden Verfahren die endgültige Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden darf. Des Weiteren muss ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig sein, damit überhaupt vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Häufig wird gegen eine Kontopfändung, die Anordnung einer

Steuerberaterhaftung

Die entgeltliche Erledigung einmaliger oder laufender steuerlicher Angelegenheiten erfolgt regelmäßig im Rahmen von Werkverträgen oder Dienstverträgen zwischen Steuerberatern und ihren Mandanten. Sofern einem Steuerberater bei seinen Leistungen Fehler unterlaufen und dem Mandanten hierdurch ein Schaden entsteht, kann der Steuerberater in Regress genommen werden.

Haftungsfälle sind bei der Steuerberatung in vielfältiger Weise denkbar, wie bei Fristversäumnissen, falschen Gestaltungshinweisen oder unterlassenen Anträgen beim Finanzamt.

Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und finden für Sie die optimale Lösung.

Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes

Darunter fallen insbesondere

  • der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge),
  • der Erwerb durch Vermächtnis,
  • der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
  • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall,
  • der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (zum Beispiel Lebensversicherungsvertrag) oder
  • was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gewährt wird.

Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung gilt unter anderem

  • jede freigebige Zuwendung,
  • die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt,
  • was als Abfindung für einen Erbverzichtgewährt wird,
  • was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt.

Als Fachanwalt für Steuerrecht berate ich Sie bundesweit in allen Fragen rund um die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Zum Beispiel

  • bei  Gestaltungen zur Optimierung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch (Schenkungen. Gestaltung von steueroptimierten Testamenten und Erbverträgen)
  • bei der Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen
  • bei der Bewertung von Immobilien und Unternehmen für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  • im Einspruchsverfahren gegen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide sowie Klagen vor den Finanzgerichten
  • bei der Gestaltung einer steueroptimierten Unternehmensnachfolge
Steuerhinterziehung und Steuerstrafrecht

Erstellen von Selbstanzeigen

Die Selbstanzeige ist gesetzlich in den §§ 371,398a AO sowie in § 378 Abs. 3 AO geregelt.

Sie gibt dem Steuersünder die Möglichkeit, straf- oder bußgeldfrei auszugehen, sofern unrichtige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde korrigiert bzw. nachgeholt werden und die danach geschuldete Steuer (samt Hinterziehungszinsen und ggf. einem Strafzuschlag) nachentrichten.

Begleitung bei Hausdurchsuchungen

Bei dem, der als Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat verdächtigt wird, kann gem. § 102 StPO eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume vorgenommen werden, wenn  zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt.

Des Weiteren ist auch eine Durchsuchung bei Personen, die einer Straftat weder beschuldigt noch verdächtig sind, z. B. Steuerberater oder Bank, zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig. Es müssen jedoch Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Vertretung gegenüber der Steuerfahndung, BuStra und Staatsanwaltschaft

Die Steuerfahndung ist, wie auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) eine unselbständige Dienststelle der Landesfinanzbehörden. Die Aufgaben der Steuerfahndung werden in § 208 geregelt und umfassen insbesondere das Erforschen von Steuerstraftaten und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für diese sowie das Aufdecken von unbekannten Steuerfällen.

Die BuStra hat sich innerhalb der Finanzbehörden als organisatorische Einheit herausgebildet, die die Funktion der Staatsanwaltschaft wahrnimmt. Soweit die BuStra das Verfahren nach §§ 386 ff. AO nicht alleine führen kann, übernimmt die Staatsanwaltschaft die Herrschaft über das Steuerliche Verfahren.

Vertretung im Ermittlungs- und Strafverfahren

Als Normalfall erfährt der Steuerpflichtige durch die Finanzbehörden, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist und wird dann häufig zur Stellungnahme aufgefordert. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte ein Steuerstrafverteidiger mandatiert werden, der sich bei den zuständigen Ermittlungsbehörden als Verteidiger anzeigt und Akteneinsicht beantragt. Regelmäßig sollten ohne Akteneinsicht und Verteidiger keinerlei Stellungnahmen abgegeben werden.

Steuerstreit

Abwehr von Haftungsbescheiden für Geschäftsführer und Vorstände, aber auch steuerlichen Berater

Nach § 191 AO kann ein Haftungsbescheid ergehen, wenn kraft Gesetzes für eine Steuer gehaftet wird. Dabei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob es sich bei der Haftungsgrundlage um ein Steuergesetz oder um ein zivilrechtliches Gesetz handelt.

Begleitung streitiges Betriebsprüfungsverfahren

Die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung bzw. der Außenprüfung enthalten die §§ 193 ff. AO. Sie werden ergänzt durch die entsprechenden Erläuterungen im Anwendungserlass zur AO (AEAO). Weitere Regelungen ergeben sich aus der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000), einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität, sondern nur Richtliniencharakter hat und grundsätzlich nur die Verwaltung bindet.

Vollstreckungs-, Stundungs- und Erlassverfahren

Bei den o.g. Verfahren geht es regelmäßig darum, die Durchsetzung von meist bestandskräftigen Bescheiden zu verzögern oder zu vermeiden.

Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden

Gemäß § 347 AO ist gegen Verwaltungsakte des Finanzamts und gegen die Untätigkeit des Finanzamts der Einspruch statthaft.

Soweit ein Verwaltungsakt rechtswidrig oder ggfs. auch nichtig ist, muss grundsätzlich vor Klageerhebung vor dem Finanzgericht das Einspruchsverfahren vor der Finanzbehörde durchgeführt werden.

Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz

Vorläufig ist der Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung deshalb, weil in beiden Verfahren die endgültige Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden darf. Des Weiteren muss ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig sein, damit überhaupt vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Häufig wird gegen eine Kontopfändung, die Anordnung einer Betriebsprüfung oder der Eintragung einer Sicherungshypothek vorläufiger Rechtsschutz beantragt.

Klageverfahren vor den Finanzgerichten (FG)

Die Finanzgerichte sind in erster Linie zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten, d. h. über Steuern, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, also so z.B. in Einkommensteuer- und Umsatzsteuerstreitigkeiten, aber auch in Kindergeldsachen (§§ 62ff. EStG). Darüber hinaus ist der Finanzrechtsweg in weiteren Angelegenheiten eröffnet, die den Finanzbehörden übertragen sind, z. B. Investitionszulage oder der Wohnungsbauprämie und darüber hinaus auch bestimmte Angelegenheiten aus dem StBerG (§ 33 FGO).

Verfahren über Nichtzulassungsbeschwerden

Hat das Finanzgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, so kann auf Beschwerde – so genannte Nichtzulassungsbeschwerde – der Bundesfinanzhof die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts zulassen. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung nur zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Gibt der Bundesfinanzhof der Nichtzulassungsbeschwerde statt, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgeführt.

Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH)

Hat das Finanzgericht in seinem Urteil die Revision zugelassen, so können die Beteiligten gegen das Urteil unmittelbar Revision beim Bundesfinanzhof einlegen.

Der Bundesfinanzhof entscheidet im Revisionsverfahren über die richtige Anwendung von Bundesrecht durch das Finanzgericht; er ist insofern reine Rechtsinstanz. Von Ausnahmen abgesehen, hat er selbst keine Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Das ist Aufgabe der Finanzgerichte, deren tatsächliche Feststellungen für den Bundesfinanzhof grundsätzlich bindend sind. Die Finanzgerichte haben deshalb als Grundlage für die rechtliche Beurteilung zunächst den Sachverhalt zu ermitteln, z.B. ob und an wen ein Unternehmen bestimmte Zahlungen geleistet hat. Der Bundesfinanzhof überprüft nur die rechtliche Beurteilung des Finanzgerichts, z.B. ob diese Zahlungen Betriebsausgaben sind und deshalb gewinnmindernd steuerlich berücksichtigt werden können.

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