Pflichtteil

Ausgangspunkt des Pflichtteilsrecht ist § 2303 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen wird, von dem oder den Erben den Pflichtteil verlangen kann. Weiterhin gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten dessen Ehegatte und seine Eltern oder Erbersatzberechtigten und die Adoptivkinder. Der Pflichtteil besteht in der Höhe des gesetzlichen Erbteils.

Beratungsbedarf besteht zum einen beim Erblasser, der oftmals ein Interesse daran hat den Pflichtteilanspruch eines oder mehrerer Erben zu reduzieren oder auszuschließen. Da ein Pflichtteilsentzug nur in ganz engen Grenzen möglich ist und eine Beschränkung des Pflichtteils z.B. durch Pflichtteilsverzicht nur mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich ist, sollte hier möglichst frühzeitig Maßnahmen getroffen werden, um so durch Gestaltungen (z.B. Schenkungen/ Immobilienübertragungen zu Lebzeiten, Änderung der Familienverhältnisse (z.B. Güterstandsschaukel, Gründung von Familiengesellschaften) vorzunehmen und gleichzeitig steuerliche Freibeträge konsequent auszunutzen.

Beratungsbedarf besteht jedoch auch häufig beim Erben, wenn von diesem beispielsweise die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gefordert wird oder er sich einer viel zu hohen Pflichtteilsforderung ausgesetzt fühlt und so dann zur Veräußerung von Immobilien gezwungen wird.

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